Drittwiderspruchsklage

Drittwiderspruchsklage
Drittwiderspruchsklage,
 
Exekutionsinterventionsklage, Klage, mit der geltend gemacht werden kann, dass der Beklagte durch die von ihm gegen seinen Schuldner betriebene Zwangsvollstreckung in Rechte des Klägers (als dem Dritten) eingreife (§ 771 ZPO). Die Drittwiderspruchsklage ist in Bezug auf jeden Gegenstand der Vermögensvollstreckung (Sachen und Rechte) gegeben, sofern dieser nicht zum Schuldnervermögen gehört. Namentlich legitimieren das Eigentum und andere dingliche Rechte, unter Umständen aber auch schuldrechtliche (Herausgabe-)Ansprüche zur Drittwiderspruchsklage. Sie ist eine Gestaltungsklage, aufgrund derer die Zwangsvollstreckung in den von ihr zunächst ergriffenen Vermögensgegenstand des Klägers für unzulässig erklärt wird und damit dessen Freigabe erreicht werden kann.
 
In Österreich erfolgt der Widerspruch Dritter gegen die Pfändung eines von ihnen beanspruchten Gegenstandes im Rahmen der dem deutschen Recht wesensverwandten Exzindierungsklage (§ 37 Exekutionsordnung). Die Schweiz besitzt als entsprechenden Rechtsbehelf die Widerspruchsklage (Art. 106 ff. Schuldbeitreibungs- und Konkursgesetz).

Universal-Lexikon. 2012.

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